Dem Landesbeamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt eines Bürgermeisters, der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens, zu gewähren.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 92 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…15h dieses Gesetzes, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 bzw 8a VKG); 3. bei Beamten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt ist; 4. während einer Freiheitsstrafe nach §…
§ 80 Pensionsbeitrag
…bis 3 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs. 3a ergibt. (4) Der nach den §§ 28, 29 Abs. 1 oder 31 freigestellte oder nach den §§ 29 Abs. 3 oder 30 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge…
§ 98 § 98
…oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder c) der Beamte gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 dienstfreigestellt ist, gebühren dem Beamten keine pauschalierten Nebengebühren der im § 97 Abs…