(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Leistungsfeststellungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu erfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten angehören.
(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.
(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
1. während einer Außerdienststellung;
2. während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten;
3. während des Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienstes; oder
4. wenn es sich um einen Landesbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 110 Jobticket und Fahrtkostenzuschuss
… 97 Abs 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 in Verbindung mit § 112 hat. (7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.…