(1) Bei Vorliegen besonderer Verdienste für das Land können dem Beamten die in der Anlage angeführten Amtstitel von der Landesregierung verliehen werden. Darüber hinaus stehen Beamten in bestimmten Funktionen die in der Anlage angeführten besonderen Amtstitel zu. Der Beamte ist berechtigt, den verliehenen und allfällige besondere Amtstitel zu führen.
(2) Beamtinnen führen die (besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der besondere Amtstitel in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den (besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
(3) Ist für den Beamten ein besonderer Amtstitel vorgesehen, kann er diesen neben oder an Stelle seines verliehenen Amtstitels führen.
(4) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den (besonderen) Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem (besonderen) Amtstitel den Zusatz “im Ruhestand” (“iR”) hinzuzufügen.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
Anl. 1
…Dienst 10 Höherer landwirtschaftlicher Dienst 11 Höherer technischer Agrardienst 12 Höherer Archivdienst 13 Dienst der akademischen Restauratoren 14 Dienst der Apotheker 15 Höherer psychologischer Dienst 16 Höherer Redaktionsdienst 17 Höherer Wirtschaftsdienst 18 Wissenschaftlicher Dienst Dienstklassen: In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen III bis VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“…