(1) Dem Beamten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet:
1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein
64. Lebensjahr vollendet.
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommen,
längstens bis zum achten Lebensjahr des betreffenden Kindes gewährt worden sind;
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 15a Karenzurlaub
(1) Dem Beamten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. (2) Ein Beamter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der od…
§ 83 Hemmung der Vorrückung
…wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d ein. (2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 82 Abs. 1) nicht zu…
§ 80 Pensionsbeitrag
…den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten: 1. für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines unter § 15a Abs. 4 Z 1 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes; 2. für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege…