(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15d Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wird die Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. Der Beamte hat das Recht am Ende der Pflegeteilzeit zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß zurückzukehren. § 12i Abs 2 und 3 sind anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn der nahe Angehörige verstirbt, in stationäre Pflege oder Betreuung in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird oder die Pflege oder Betreuung nicht nur vorübergehend durch eine andere Betreuungsperson übernommen wird. § 12k bleibt unberührt.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 80 Pensionsbeitrag
…12i oder einer Rahmendienstzeit nach § 15g; 5. für die Zeiten einer Bezugskürzung nach § 92a; 6. für Zeiten einer Teilbeschäftigung gemäß § 12j. (3b) Wird die Erklärung gemäß Abs. 3a spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts…