L-BG
Gliederung
6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 12e Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit
(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 12e L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 12e Tägliche Ruhezeiten, Wochenruhezeit
…§ 12e (1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. (2) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit…
§ 12g Ausnahmebestimmungen
…§ 12g (1) Die §§ 12c bis 12e und 12f Abs. 1 und 2 sind auf Beamte nicht anzuwenden, deren Dienstposten mit A VIII oder A IX bewertet ist oder die sonst…
Rückverweise