Die Dienstbehörde kann bei Beamten, die nicht dem LB-GG unterliegen, zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zur Folge haben. Sie dürfen das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der betreffenden Dienstklasse nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 135 Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 17/2015 und Übergangsbestimmungen dazu
…des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 gewahrt. (2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und eine Ermittlung des Beförderungsstichtages gemäß § 84 dieses Gesetzes iVm § 54 L-VBG in der Fassung der Novelle LGBl Nr 17/2015 und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Beamte oder ehemalige…
§ 74a Spitalsärztezulage
…Bei erfolgreicher Ablegung einer Habilitation erhöhen sich die Prozentsätze um 20,93 Prozentpunkte, sofern nicht aus diesem Grund bereits eine zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahme gemäß § 123 vorgenommen worden ist. 2. Der zweite Teilbetrag des feststehenden Anteils bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes des Zulagenbeziehers: Personenkreis Prozentsatz ab 1.1.2015 Prozentsatz ab…