§ 122 Überbrückungshilfe
In Kraft seit 01. Januar 2000
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L-BG
Gliederung
13. Abschnitt Weitere Leistungen des Dienstgebers
§ 122 Überbrückungshilfe
Für Ansprüche auf Überbrückungshilfe ist auf Beamte das Überbrückungshilfengesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung jene der Landesregierung tritt.
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