Der Beamte darf außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abgeben, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung an die interne oder externe Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes erstattet. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 11e Pflichten der Beamten des Ruhestandes
…Aufnahme eines selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand; c) Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 11b nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abzugeben. (2) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den…