L-BG
Gliederung
13. Abschnitt Weitere Leistungen des Dienstgebers
§ 117 Abrechnung
(1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten des Beamten, ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.
§ 117 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 117 Abrechnung
…§ 117 (1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge…
§ 58 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 58 Sachleistungen
…§ 58 Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die §§ 16a, 114 bis 117 L-BG mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden des Landesbeamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem…
§ 43 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 43 Sachleistungen für Vertragsbedienstete, Sachleistungen ohne angemessene Vergütung
…§ 43 (1) Für die Gewährung von Sachleistungen an Vertragsbedienstete gelten die §§ 114 bis 117 L-BG mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden der Landesbeamtin oder des Landesbeamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses das Enden des Dienstverhältnisses der bzw…
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