L-BG
Gliederung
5. Abschnitt Dienstpflichten der Beamten
§ 11 Wohnsitz und Dienstort
(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
§ 11 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 11 Wohnsitz und Dienstort
…§ 11 (1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung…
§ 112 Reisegebühren
…mit der Maßgabe, dass die Vergütung nach der 2. Klasse erfolgt. 4a. (Anm: entfallen auf Grund LGBL Nr 15/2024). 4b. Abweichend von § 11 gebührt für Wegstrecken, die auf befestigten Straßen im Ortsgebiet zu Fuß zurückgelegt werden, kein Kilometergeld. Gleiches gilt in Abweichung von § 10 Abs …
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