L-BG
Gliederung
12. Abschnitt Nebengebühren der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegenden Beamten
§ 100 Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 12a Abs. 6 gilt, gebührt für die über die im § 12a Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 97 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
§ 100 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 100 Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
…§ 100 (1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 12a Abs. 6 gilt, gebührt für die über die im § 12a Abs. …
§ 97 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
…§ 97 (1) Nebengebühren sind: 1. die Überstunden- und Mehrstundenvergütung ( § 99 ), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 100 ), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 102 ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 103 ), 6. die…
§ 103 Bereitschaftsentschädigung
§ 103 (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 9…
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