(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen, ausgenommen die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes genannten Personen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als “Beamte” bezeichnet.
(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den gesetzlich vorgegebenen Fällen.
(2) Das Personalvertretungsrecht der Beamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen, ausgenommen…
Anl. 1
…Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) abzulegen. Dieses Erfordernis wird für die Dienstklassen II bis VI auch von Beamten erfüllt, auf die Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts- Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 372/1971, zutrifft. Für die Defintivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Forstdienst. 20 Gehobener Dienst in der Die Reifeprüfung ist an…
§ 132 § 132
…1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft: 1. die §§ 1 Abs. 1a, 80a Abs. 3…
§ 78 Pflegedienst-Chargenzulage
…1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer…