(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet anfallenden Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, zu erlassen, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist (Abfuhrordnung). Die Abfuhrordnung darf einer Verordnung der Landesregierung nach § 8 nicht widersprechen.
(2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über
a) die Art und die Verwendung der Abfallbehälter für die Bereitstellung oder Sammlung der Abfälle,
b) die Mindestzahl der je Haushalt, Anlage oder Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter,
c) die Übernahmsorte und Sammelstellen,
d) das Abfuhrgebiet, das ist jener Bereich, in welchem die Abfälle von der Liegenschaft oder von einem Übernahmsort abgeholt werden,
e) die Abfuhrtermine.
(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung festlegen, dass näher zu bestimmende Abfälle oder Abfälle aus bestimmten öffentlichen Einrichtungen nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen; dies ist nur zulässig, soweit öffentliche Interessen (§ 1 Abs. 7) nicht entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
Rückverweise
L-AWG · Landes-Abfallwirtschaftsgesetz
§ 14
…betrieblichen Vorschriften übergeben werden. (3) Für nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die mangels einer Verordnung nach § 7 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung nach § 9 Abs. 3 nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden müssen, können durch Verordnung der Landesregierung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen festgelegt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlich…
§ 7
…gilt nicht, soweit a) die Abholung von dort wegen der Lage der Liegenschaft wirtschaftlich nicht vertretbar wäre oder b) eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 9 bestimmt, dass die Abfälle zu Sammelstellen zu bringen sind. (6) Sind Abfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, auf der Liegenschaft bereitzustellen, auf der sie anfallen…