§ 8
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung sowie die Sammlung und Abfuhr von Abfällen erlassen, die der Systemabfuhr unterliegen (§ 7 Abs. 1 und 2), soweit dies im überörtlichen Interesse zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist; insbesondere kann die Verordnung Regelungen enthalten über
a) die nach Fraktionen getrennte Bereitstellung oder Abgabe von Altspeisefetten und -ölen sowie Küchen- und Kantinenabfällen,
b) die getrennte Bereitstellung oder Abgabe von bestimmten anderen Abfallarten (z.B. bestimmter Altstoffe) und
c) die Ausstattung von Sammelstellen.
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