Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Bereitstellung sowie die Sammlung und Abfuhr von Abfällen erlassen, die der Systemabfuhr unterliegen (§ 7 Abs. 1 und 2), soweit dies im überörtlichen Interesse zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist; insbesondere kann die Verordnung Regelungen enthalten über
a) die nach Fraktionen getrennte Bereitstellung oder Abgabe von Altspeisefetten und -ölen sowie Küchen- und Kantinenabfällen,
b) die getrennte Bereitstellung oder Abgabe von bestimmten anderen Abfallarten (z.B. bestimmter Altstoffe) und
c) die Ausstattung von Sammelstellen.
Rückverweise
L-AWG · Landes-Abfallwirtschaftsgesetz
§ 9
…unterliegen, zu erlassen, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze (§ 1) erforderlich ist (Abfuhrordnung). Die Abfuhrordnung darf einer Verordnung der Landesregierung nach § 8 nicht widersprechen. (2) Die Abfuhrordnung hat insbesondere Regelungen zu enthalten über a) die Art und die Verwendung der Abfallbehälter für die Bereitstellung oder Sammlung…