§ 22 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Juli 2006
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L-AWG
Gliederung
6. Abschnitt *) Schlussbestimmungen Überwachung
§ 22 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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