§ 21 Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
In Kraft seit 01. Juli 2006
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L-AWG
Gliederung
6. Abschnitt *) Schlussbestimmungen Überwachung
§ 21 Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
Zur Herstellung des in § 20 geforderten rechtmäßigen Zustandes ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig, soweit dies zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen notwendig ist. Erwachsen dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten vom Bürgermeister mit Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
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