(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung die Verunreinigung öffentlicher Straßen und öffentlich zugänglicher Freiräume im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes verbieten, soweit dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist; dabei ist auch der öffentliche Aufwand zur Beseitigung von Verunreinigungen zu berücksichtigen.
(2) Als Verunreinigung nach Abs. 1 gelten das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen verunreinigender Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und Handlungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder geboten sind, gelten nicht als Verunreinigung.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 können sachlich begründete Ausnahmen vom Verbot der Verunreinigung festgelegt werden, insbesondere für öffentliche Veranstaltungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2018
Rückverweise
L-AWG · Landes-Abfallwirtschaftsgesetz
§ 18a § 18a*)
(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung die Verunreinigung öffentlicher Straßen und öffentlich zugänglicher Freiräume im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes verbieten, soweit dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist; dabei ist auch der öffentliche Aufwan…
§ 19
…die für sie geltenden Verpflichtungen des 2. Abschnitts einhalten. Weiters ist er berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob ein allfälliges Verbot der Verunreinigung nach § 18a eingehalten wird. (2) Dem Bürgermeister, seinen Organwaltern sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Durchführung von Überprüfungen nach Abs. 1 erster Satz Zutritt zu allen…
§ 19a § 19a*)Anhaltung, Anzeige und Kostenersatz
…Wegweisung der betreffenden Person vom öffentlichen Ort verhindert werden kann. (4) Erwachsen der Gemeinde durch die Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des § 18a Kosten, so können diese dem Verursacher vom Bürgermeister mit Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, soweit sie angemessen sind. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2018…
§ 3
…Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 des Bundes ausgenommen sind. (3) Ein über die Abs. 1 und 2 hinausgehender Anwendungsbereich ergibt sich aus § 18a. (4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche Vorschriften entgegen stehen. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2018…