§ 16
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, eine Abfallgebühr zu erheben. Die Gebühr kann erhoben werden zur Deckung des Aufwands für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung der in der Gemeinde anfallenden
a) nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, und
b) Problemstoffe, soweit der Aufwand nicht durch Entgelte nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes gedeckt werden kann.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen bereitgestellt werden.
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