(1) Das Land hat dafür zu sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die Beseitigung der im Landesgebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, sowie des nicht gefährlichen Bodenaushubs und der nicht gefährlichen Baurestmassen zur Verfügung stehen.
(2) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die Behandlung der im Gemeindegebiet anfallenden Garten- und Parkabfälle zur Verfügung stehen.
Rückverweise
L-AWG · Landes-Abfallwirtschaftsgesetz
§ 13
…1) Wenn es zur Errichtung, zum Betrieb oder zur Erweiterung einer Beseitigungsanlage für Abfälle nach § 12 Abs. 1 erforderlich ist und ein öffentlicher Bedarf für den Betrieb einer solchen Anlage besteht, können das Eigentum an Grundstücken oder andere dingliche Rechte mit…
§ 14
…1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen für Abfälle nach § 12 Abs. 1 festlegen, soweit dies im öffentlichen Interesse nach § 1 Abs. 8 erforderlich ist. Dabei ist auf den Abfallwirtschaftsplan sowie insbesondere darauf Bedacht zu…