(1) Wenn Stoffe, deren Einleitung unzulässig ist, in den Kanal gelangen, hat jede Person, die von diesem Umstand Kenntnis erlangt und nach ihrem Beruf, ihrer Ausbildung oder ihren Kenntnissen in der Lage ist, die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit der in den Kanal gelangten Stoffe zu erkennen, sofort die für den Betrieb der Kanalisation zuständige Dienststelle des Magistrats zu benachrichtigen.
(2) Stoffe, deren Einleitung unzulässig ist, sind jene, deren Einleitung nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, in der jeweils geltenden Fassung und nach den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen unzulässig ist.
§ 7 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 7 Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern
…§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz legt das Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern fest, so dass es einem Antragsteller ermöglicht einen Antrag zu stellen und alle Angaben…
§ 10 Beziehung zu Kreditnehmern, Mitteilung zu Übertragungen und Folgemitteilungen
…Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträgers; 4. im Fall einer Benennung einen Nachweis über die Zulassung eines Kreditdienstleisters gemäß § 7; 5. falls anwendbar, den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleistungserbringers; 6. an deutlich erkennbarer Stelle Angaben zu einem Ansprechpartner bei dem Kreditkäufer oder bei dem…
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