Soweit nicht die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/ 1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999, anzuwenden sind, haftet die Stadt Wien nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen, Außerbetriebsetzung der öffentlichen Straßenkanäle, Rückstau infolge von Naturereignissen, wie starke Regenfälle, Hochwasser und Schneeschmelze, oder betriebsbedingte Hemmungen im Wasserablauf eintreten.
§ 5 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 5 Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung
…§ 5. (1) Die Zulassung gemäß § 4 ist unter folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erteilen: 1. Der Antragsteller ist eine juristische Person im Sinne von…
§ 7 Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern
…ermöglicht einen Antrag zu stellen und alle Angaben vorzulegen, die von der FMA benötigt werden, um zu beurteilen, ob der Antragsteller alle im § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. (2) Der Antragsteller hat dem in Abs. 1 genannten Antrag auf Erteilung einer Zulassung eines Kreditdienstleisters folgende Angaben…
§ 8 Entzug der Zulassung
…ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet; 2. seine Zulassung aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt hat; 3. nicht mehr die in § 5 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Kreditdienstleister erfüllt; 4. einen schweren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich der Bestimmungen dieses…
§ 12 Auslagerung durch einen Kreditdienstleister
…Auslagerungsvereinbarung mit dem Kreditdienstleistungserbringer nicht verändert; 4. durch die Auslagerung einiger seiner Kreditdienstleistungen wird die Einhaltung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 durch den Kreditdienstleister nicht beeinflusst; 5. die Auslagerung an den Kreditdienstleistungserbringer verhindert nicht, dass die FMA, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und…
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