(1) Die Einbringung von Räumgut im Sinne des § 3 in öffentliche Straßenkanäle ist nur an den vom Magistrat festgelegten Ableerstellen zulässig.
(2) Schnee darf in öffentliche Kanäle nur an den festgelegten und ausgebauten Schneeableerstellen eingebracht werden.
(3) Einbringungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Stadt Wien.
§ 4 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 4 Allgemeine Anforderungen
…§ 4. Ein Kreditdienstleister bedarf für die Erbringung seiner Tätigkeit einer Zulassung durch die FMA.…
§ 5 Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung
…§ 5. (1) Die Zulassung gemäß § 4 ist unter folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erteilen: 1. Der Antragsteller ist eine juristische Person im Sinne von Art. 54 AEUV und hat seinen…
§ 13 Freiheit zur Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat
…§ 13. (1) Ein Kreditdienstleister, der in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erlangt hat, darf in der gesamten Europäischen Union die unter die Zulassung fallenden Dienste erbringen, wobei…
§ 14 Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleister
…§ 14. (1) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates hat Kreditdienstleister gemäß § 4, die in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig werden, laufend zu beaufsichtigen, ob sie hinsichtlich dieser Tätigkeit die Anforderungen dieses Bundesgesetzes einhalten. (2) Die FMA darf Kreditdienstleister in…
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