KKG
Gliederung
ABSCHNITT IV GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 26 Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden