§ 26 Wirkungsbereich
In Kraft seit 06. Februar 2010
Up-to-date
§ 26 Wirkungsbereich — KKG
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden