entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010
§ 21 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 21 Aufsicht
…§ 21. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit…
§ 8 Entzug der Zulassung
…§ 8. (1) Die FMA hat über die erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse gemäß § 21 zu verfügen, um einem Kreditdienstleister seine Zulassung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 zutrifft. (2) Die…
§ 12 Auslagerung durch einen Kreditdienstleister
…zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, den Kreditdienstleister gemäß § 14 und § 21 beaufsichtigen; 6. der Kreditdienstleister kann direkt auf alle maßgeblichen Angaben zu den Kreditdienstleistungen zugreifen, die auf den Kreditdienstleistungserbringer ausgelagert wurden; 7. der Kreditdienstleister verfügt auch…
§ 35 Inkrafttreten
…Antrag nicht vor Ablauf von fünf Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig entschieden wurde. (3) § 19 Abs. 3 erster Satz, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 27 Z 2 und § 29 Abs. 1 zweiter Satz in…
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