§ 2 Räumung von Hauskanalanlagen
In Kraft seit 06. Februar 2010
Up-to-date
Der bzw. die Verpflichtete (§ 1 Abs. 2) hat die Räumung von Hauskanalanlagen durch den Magistrat oder einen hiezu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine hiezu befugte Gewerbetreibende besorgen zu lassen.
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