entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010
§ 18 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 18 Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat
…§ 18. (1) Ein Kreditkäufer, der 1. nicht in der Europäischen Union wohnhaft ist, 2. über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder, 3. sofern…
§ 15 Recht auf Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag
…Abs. 3 ein kürzeres Intervall festgelegt wird, folgende Informationen mitzuteilen: 1. Die Rechtsträgerkennung (LEI) des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters gemäß § 18, oder, falls eine solche Kennung nicht vorhanden ist, a) den Namen des Kreditkäufers oder die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers sowie…
§ 16 Pflichten von Kreditkäufern
…seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Europäischen Union hat, hat sein gemäß § 18 benannter Vertreter einen Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c oder einen Kreditdienstleister zu benennen, es…
§ 17 Inanspruchnahme von Kreditdienstleistern oder anderen Rechtsträgern
…§ 17. (1) Benennt der Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein gemäß § 18 benannter Vertreter einen in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträger oder einen Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen…
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