KKG
Gliederung
ABSCHNITT II ABWASSERGEBÜHR
§ 16 Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.
(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.
§ 16 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 16 Pflichten von Kreditkäufern
…§ 16. (1) Ein Kreditkäufer, der 1. in der Europäischen Union wohnhaft ist oder 2. über einen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder 3. über…
§ 20 Zuständige Behörde
…Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß § 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden; 2. hinsichtlich der Einhaltung des § 10 und der in den §§ 16 bis 19 festgelegten Anforderungen durch Kreditkäufer oder durch dessen Vertreter gemäß § 18; 3. hinsichtlich der Einhaltung des § 15 durch die Kreditinstitute…
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