KKG
Gliederung
ABSCHNITT II ABWASSERGEBÜHR
§ 15 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt bei Grundbesitz, der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einen öffentlichen Kanal angeschlossen ist, am 1. Jänner 1979. Ansonsten beginnt die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Grundbesitz an einen öffentlichen Kanal angeschlossen worden ist.
(2) Umstände, die für den Beginn der Gebührenpflicht von Bedeutung sind, und die Inbetriebnahme von Eigenwasserversorgungsanlagen hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin innerhalb von zwei Wochen dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Kanalanschluss beseitigt worden ist.
§ 79 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 79
… 4a ; (Anm.: Z 5 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft getreten) 6. Meldungen gemäß § 4a BaSAG ; 7. Meldungen gemäß § 15 Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG , BGBl. I Nr. 6/2025. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. …
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