KKG
Gliederung
ABSCHNITT II ABWASSERGEBÜHR
§ 14 Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin
(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.
(2) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 2 ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin
a.) grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt.
b.) bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin die nutzungsberechtigte Person (zB Mieter bzw. Mieterin, Pächter bzw. Pächterin, Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberin, der bzw. die Bauberechtigte eines Superädifikats des angeschlossenen Grundbesitzes).
§ 14 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 14 Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleister
…§ 14. (1) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates hat Kreditdienstleister gemäß § 4, die in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig werden, laufend zu beaufsichtigen, ob sie…
§ 12 Auslagerung durch einen Kreditdienstleister
…dass die FMA, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, den Kreditdienstleister gemäß § 14 und § 21 beaufsichtigen; 6. der Kreditdienstleister kann direkt auf alle maßgeblichen Angaben zu den Kreditdienstleistungen zugreifen, die auf den Kreditdienstleistungserbringer ausgelagert wurden; 7…
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