(1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz – WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und
2. bei Eigenwasserversorgung die über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler ermittelte Wassermenge. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen. Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin hat, außer in den Fällen des Abs. 2, die Anbringung eines amtlichen Wasserzählers bei der Stadt Wien zu beantragen. Die §§ 11, 11a, 12, 15 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei einer Wasserversorgung nach Abs. 1 Z 2 sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
(3) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei welchen die bezogenen Wassermengen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, geschätzt oder auf Grund eines Wasserrechtsbescheides festgestellt wurden, ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin spätestens bis 31. Dezember 2027 ein Antrag auf Anbringung eines amtlichen Wasserzählers an die Stadt Wien zu richten.
(4) Für Eigenwasserversorgungsanlagen, bei denen auf Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Regelung, Anschaffungskosten für einen angebrachten amtlichen Wasserzähler vorgeschrieben wurden, findet die Regelung nach Abs. 1 Z 2 nach Ablauf einer 10-jährigen Nutzungsdauer Anwendung. Bei Austausch eines Wasserzählers auf Grund eines vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin verursachten Schadens, tritt die Regelung nach Abs. 1 Z 2 sofort in Kraft.
§ 12 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 12 Auslagerung durch einen Kreditdienstleister
…§ 12. (1) Ein Kreditdienstleister, der für die Ausführung von Kreditdienstleistungen auf einen Kreditdienstleistungserbringer zurückgreift, bleibt in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass alle Pflichten aus diesem Bundesgesetz…
§ 7 Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern
…Grundsätze; 8. einen Nachweis über die in § 5 Abs. 1 Z 7 genannten internen Verfahren; 9. jede etwaige in § 12 Abs. 1 genannte Auslagerungsvereinbarung. (3) Die FMA hat einen Zulassungsantrag binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen. Weist die…
§ 20 Zuständige Behörde
…unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. durch die Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß § 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden; 2. hinsichtlich der Einhaltung des § 10 und der in den §§ 16 bis 19 festgelegten Anforderungen durch Kreditkäufer…
§ 21 Aufsicht
…5. die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger Maßnahmen gemäß § 27; 6. die Überprüfung von Auslagerungsvereinbarungen, die zwischen Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern gemäß § 12 geschlossen wurden; 7. dem Kreditdienstleister unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans abzuberufen, wenn diese die Anforderungen des § 5…
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