KKG
Gliederung
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 10 Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren
(1) Die Stadt Wien als Gemeinde wird ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle Gebühren einzuheben. Der mutmaßliche Jahresertrag dieser Gebühren darf jeweils das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der benützten Einrichtungen und Anlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtungen und Anlagen entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.
(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist nur anwendbar, sofern die auf Basis des § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2007, bundesgesetzlich bestehende Ermächtigung oder eine an deren Stelle tretende Ermächtigung zur Einhebung dieser Abgabe entfällt oder eingeschränkt wird.
§ 10 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 10 Beziehung zu Kreditnehmern, Mitteilung zu Übertragungen und Folgemitteilungen
…§ 10. (1) Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern: 1. in gutem Glauben, redlich und professionell zu handeln; 2. Informationen zur Verfügung zu stellen…
§ 20 Zuständige Behörde
…Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. durch die Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß § 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden; 2. hinsichtlich der Einhaltung des § 10 und der in den §§ 16 bis 19 festgelegten Anforderungen durch Kreditkäufer oder durch dessen Vertreter gemäß § 18; 3. hinsichtlich der…
§ 25 Strafbestimmungen
…eines in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträgers die Anforderungen oder Pflichten gemäß § 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro…
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