(1) Die Räumung der öffentlichen Straßenkanäle obliegt dem Magistrat.
(2) Die Räumung aller dem öffentlichen Straßenkanal vorgelagerten Hauskanalanlagen sowie von Senkgruben, Abscheidern aller Art und Kläranlagen obliegt den Anlageeigentümern und Anlageeigentümerinnen. Die Anlageeigentümer und Anlageeigentümerinnen können diese Verpflichtung jedoch durch schriftliche Vereinbarung den jeweiligen Bestandnehmern und Bestandnehmerinnen übertragen.
(3) Öffentliche Straßenkanäle im Sinne dieses Gesetzes sind alle für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalanlagen, die vom Magistrat oder von einer in dessen Auftrag handelnden Person betrieben werden.
§ 1 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 1 Gegenstand
…§ 1. Dieses Bundesgesetz legt gemeinsame Rahmenbedingungen und Anforderungen fest für: 1. Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag…
§ 2 Anwendungsbereich
…§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Tätigkeit von 1. Kreditdienstleistern im Sinne von § 1 Z 1 und 2. Kreditkäufern im Sinne von §…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 2. Kreditgeber: ein Kreditinstitut…
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