§ 9 § 9 Öffentlichkeitsarbeit
In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date
KJH-G
Gliederung
2. Abschnitt Kinder- und Jugendhilfeleistungen
2. Unterabschnitt Systemleistungen § 7*) Monitoring und Forschung
§ 9 § 9 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Landesregierung wirkt auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hin; sie stellt insbesondere sicher, dass spezifisches Fachwissen im Bereich Kinderschutz der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die Landesregierung informiert über die Ziele, Grundsätze und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
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