(1) Die Landesregierung beobachtet und bewertet für Kinder und Jugendliche relevante gesellschaftliche Entwicklungen und stellt diese gemeinsam mit den statistischen Leistungsdaten alle drei Jahre in einem Kinder- und Jugendhilfebericht dar.
(2) Die Landesregierung erstellt jährlich eine Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe und veröffentlicht diese mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G). Die Landesregierung hat mit Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungsdaten die Statistik zu enthalten hat. Die Bestimmungen des Statistikgesetzes sind anzuwenden.
(3) Die Landesregierung hat Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020, 4/2022
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