§ 55 § 55Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025
In Kraft seit 05. September 2025
Up-to-date
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Auskunftsbegehren sind nach den Bestimmungen der §§ 29 Abs. 5 und 6 sowie 39 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.
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