§ 55 § 55 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025
In Kraft seit 05. September 2025
Up-to-date
KJH-G
Gliederung
6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 47*) Strafbestimmungen
§ 55 § 55 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Auskunftsbegehren sind nach den Bestimmungen der §§ 29 Abs. 5 und 6 sowie 39 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden