(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) eine sozialpädagogische Einrichtung ohne die erforderliche Bewilligung nach § 25 betreibt,
b) ein Kind ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 28 in Pflege und Erziehung übernimmt oder die Pflege und Erziehung eines Kindes fortsetzt, obwohl die erforderliche Bewilligung gemäß § 28 Abs. 4 widerrufen wurde,
c) eine Adoption (§ 29) unbefugt oder entgeltlich vermittelt,
d) ein Kind ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 30 betreut oder die Betreuung eines Kindes fortsetzt, obwohl die erforderliche Bewilligung gemäß § 30 Abs. 4 widerrufen wurde,
e) Bescheidauflagen oder Anordnungen im Rahmen von Mängelbehebungsbescheiden gemäß den §§ 25, 28 oder 30 nicht erfüllt,
f) einer Pflicht zur Ermöglichung der Aufsicht gemäß den §§ 25, 26, 28 oder 30 nicht nachkommt oder
g) die Verschwiegenheitspflicht nach § 38 verletzt.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.
(3) Ein Entgelt, das für eine Übertretung nach Abs. 1 lit. c empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019, 72/2022
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