§ 46 § 46 Abgabenbefreiung
In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date
KJH-G
Gliederung
5. Abschnitt Kosten § 43*) Kostentragung, Kostenersatz
§ 46 § 46 Abgabenbefreiung
Alle Eingaben, Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie die Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden