Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Unterhaltsbedarfes dienen (§ 43 Abs. 3), gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung nach § 43 Abs. 3 aufgrund einer Anzeige der Landesregierung an den Dritten unmittelbar kraft Gesetzes auf das Land über. Die Bestimmungen der §§ 1395 zweiter Satz und 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
KJH-G · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 43
…dritter Satz sowie mit der Maßgabe, dass dem Sozialfonds Leistungen, die das Land aufgrund der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 45 und 47 Abs. 3 dieses Gesetzes erhalten hat, in der durchlaufenden Gebarung zu überweisen sind – § 60 – Mittel des Sozialfonds – § 61 – Beiträge des Landes…