§ 45
In Kraft seit 01. Oktober 2013
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Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Unterhaltsbedarfes dienen (§ 43 Abs. 3), gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung nach § 43 Abs. 3 aufgrund einer Anzeige der Landesregierung an den Dritten unmittelbar kraft Gesetzes auf das Land über. Die Bestimmungen der §§ 1395 zweiter Satz und 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.
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