§ 44 § 44*) Anhörung des Sozialfonds
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
KJH-G
Gliederung
5. Abschnitt Kosten § 43*) Kostentragung, Kostenersatz
§ 44 § 44*) Anhörung des Sozialfonds
Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020
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