§ 42
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Die Organe der Bundespolizei haben der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach diesem Gesetz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Schulen haben die Kinder- und Jugendhilfe bei der Sicherung des Kindeswohls zu unterstützen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2022
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