(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten:
a) von Kindern und Jugendlichen sowie von jungen Erwachsenen (nach den Bedingungen des § 24), die Ziel einer Leistung nach diesem Gesetz sind:
1. Namen, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer; Daten über den Gesundheitszustand und strafrechtliche Verurteilungen, soweit diese für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe unbedingt erforderlich sind;
2. Angaben zur Art der Gefährdung der Kinder und Jugendlichen, zu Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung oder zu Leistungen;
b) von Erziehungsberechtigten und sonstigen Bezugspersonen, soweit dies für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist:
1. Namen, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer; Daten über den Gesundheitszustand und strafrechtliche Verurteilungen, soweit diese für die Leistungserbringung der Kinder- und Jugendhilfe unbedingt erforderlich sind;
2. Angaben im Zusammenhang mit Gefährdungen und Maßnahmen nach lit. a Z. 2.
(2) Die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verarbeiten, soweit dies zur Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen einschließlich der Abrechnung der Leistungen folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die an der Leistungserbringung beteiligt sind, zu verarbeiten:
a) hinsichtlich natürlicher Personen: Name, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;
b) hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Name, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer sowie berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen beteiligt sind, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung;
c) Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über betreute Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene (nach den Bedingungen des § 24).
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (§§ 25, 26, 28 und 30) folgende personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, sowie von Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnen (§ 29) zu verarbeiten:
a) hinsichtlich natürlicher Personen: Name, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
b) hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene (nach den Bedingungen des § 24) betreuen, sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des § 26 oder 28 oder mit Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnnen (§ 29) nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben:
personenbezogene Daten gemäß lit. a und darüber hinaus personenbezogene Daten über die Gesundheit, strafrechtliche Verurteilungen sowie über die Eignung als Betreuungsperson;
c) hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Name, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer sowie berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die an der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen beteiligt sind, personenbezogene Daten gemäß lit. b der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene (nach den Bedingungen des § 24) betreuen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
d) personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 81/2020, 72/2022
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