Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Hauptwohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder der Aufenthalt der betroffenen Eltern, Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in Vorarlberg. Die Regelung des § 33 Abs. 6 bleibt unberührt.
Rückverweise
KJH-G · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 7 § 7*)Monitoring und Forschung
…Die Landesregierung erstellt jährlich eine Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe und veröffentlicht diese mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G). Die Landesregierung hat mit Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungsdaten die Statistik zu enthalten hat. Die Bestimmungen des Statistikgesetzes sind anzuwenden. (3) Die Landesregierung…