§ 4 § 4 Persönlicher Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date
KJH-G
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeines, Auftrag
§ 4 § 4 Persönlicher Anwendungsbereich
Rückverweise
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Hauptwohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder der Aufenthalt der betroffenen Eltern, Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in Vorarlberg. Die Regelung des § 33 Abs. 6 bleibt unberührt.
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