(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Informationen über alle der Landesregierung und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.
(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit sind ihnen auf Verlangen Informationen über alle der Landesregierung sowie den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.
(4) Eltern oder die sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen haben das Recht, Informationen über alle der Landesregierung sowie den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Information nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Hilfe zur Erziehung nicht mehr oder nur mehr teilweise zukommt.
(5) Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung nach den Abs. 1 bis 4 gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 44/2025
Rückverweise
KJH-G · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 39
…einer Hilfe zur Erziehung nicht mehr oder nur mehr teilweise zukommt. (5) Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung nach den Abs. 1 bis 4 gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat. Eine private…
§ 38
…an deren Geheimhaltung im Rahmen der Gefährdungsabklärung, der Erstellung und Durchführung der Hilfeplanung oder der Hilfe zur Erziehung überwiegt; d) gegenüber Personen, denen nach diesem Gesetz ein Informationsrecht zukommt (§ 29 Abs. 5 und § 39). *) Fassung LGBl.Nr. 44/2025…