(1) Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe einschließlich der Pflegeeltern und der Organe der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 besteht nicht
a) gegenüber der Landesregierung als Organ der Kinder- und Jugendhilfe;
b) im Strafverfahren gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, wobei die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 erster Satz und 112 StPO sinngemäß anzuwenden sind;
c) gegenüber sonstigen Personen und Stellen (insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, Lehrpersonen und erziehenden Personen, Betreuungspersonen gemäß dem Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, Angehörigen von Gesundheitsberufen sowie Behörden), soweit das berechtigte Interesse des Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an der Weitergabe der Informationen das Interesse an deren Geheimhaltung im Rahmen der Gefährdungsabklärung, der Erstellung und Durchführung der Hilfeplanung oder der Hilfe zur Erziehung überwiegt;
d) gegenüber Personen, denen nach diesem Gesetz ein Informationsrecht zukommt (§ 29 Abs. 5 und § 39).
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden