(1) Für die Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen (2. Abschnitt) dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Der Einsatz sonstiger geeigneter Personen ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
(2) Die Landesregierung und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass ihre Fachkräfte die Möglichkeit haben
a) zur berufsbegleitenden Fortbildung sowie zum fachlichen Wissenstransfer, insbesondere zur kollegialen Fallberatung im Team und
b) zur beruflichen Reflexion, insbesondere zur Supervision und zur Intervision.
Rückverweise
KJH-G · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 25
…verlässliche Personen sowie zur Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen verlässliche Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen (§ 36), c) die Einrichtung nach Lage und Ausstattung geeignet und d) die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bestand der Einrichtung gesichert sein. (5) Die Abs. 3 und 4 gelten auch bei wesentlichen Änderungen des…