(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Das Land hat die Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger von Privatrechten zu besorgen. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 9, 27 Abs. 2, 30 Abs. 3, 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3), die Bewilligung und Beaufsichtigung sozialpädagogischer Einrichtungen (§ 25), die Bewilligung und Beaufsichtigung sonstiger Pflegeverhältnisse (§ 28), die Erlassung von Bescheiden über die Auskunftserteilung (§§ 29 Abs. 6 und 39 Abs. 5), die Entscheidung über Anträge auf Zugang zur Dokumentation für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen (§ 37 Abs. 6) sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Tageseltern und deren Beaufsichtigung (§ 30).
(3) Das Land handelt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 5 – durch die Bezirkshauptmannschaft. Im Rahmen der §§ 26 und 34 werden Pflegeeltern und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen beauftragt. Eine Beauftragung von Pflegeeltern oder privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen kommt aber jedenfalls nicht in Betracht bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Abs. 2 zweiter Satz), bei der Eignungsbeurteilung von Pflegeeltern (§ 26) und von Adoptivwerbern bzw. Adoptivwerberinnen sowie bei der Adoptionsvermittlung (§ 29).
(4) Wenn in unmittelbar anzuwendenden bundesgesetzlichen Bestimmungen dem Kinder- und Jugendhilfeträger Aufgaben zugewiesen sind, sind diese von der Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 5 – von der Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmen.
(5) Die Landesregierung kann alle oder einzelne ihrer Zuständigkeiten mit Verordnung auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, gehen auch die mit der Zuständigkeitsübertragung korrespondierenden Rechte und Pflichten der Landesregierung nach den Abschnitten 4 bis 6 auf die Bezirkshauptmannschaft über.
(6) Eine bestehende örtliche Zuständigkeit bleibt aufrecht, wenn der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer nach diesem Gesetz gewährten vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer Pflegefamilie in einen anderen Bezirk, ein anderes Land oder ins Ausland verlegt wird, es sei denn, dass wichtige Gründe, wie etwa die Unterbringung bei nahen Angehörigen, für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit sprechen; letzterenfalls ist der nunmehr zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich schriftlich zu informieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019, 81/2020
Rückverweise
Keine Verweise gefunden