(1) Natürliche Personen, ausgenommen nahe Angehörige und Pflegeeltern, die Kinder unter 14 Jahren für einen Teil des Tages regelmäßig und gegen Entgelt betreuen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund einer Eignungsprüfung angenommen werden kann, dass die Personen eine förderliche Betreuung von Kindern gewährleisten können. Bei der Eignungsprüfung sind die in § 28 Abs. 3 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden. Tageseltern haben eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 15 lit. a nachzuweisen oder diese innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist zu besuchen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(3) Für Tageseltern gelten die §§ 10 Abs. 1, 11 und 43 Abs. 3 des Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes sinngemäß. Darüber hinaus kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die frühkindliche und außerschulische Bildung durch Tageseltern im Sinne des § 11 des Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes erlassen.
(4) Tageseltern unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019, 72/2022
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