(1) Die Landesregierung hat bei der Adoption im Inland mitzuwirken; die Mitwirkung besteht aus der Eignungsbeurteilung und der Adoptionsvermittlung, weiters umfasst sie die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnen. Dabei steht das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt.
(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen zu prüfen, insbesondere ob eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Adoptivkindes befürchten lassen.
(3) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, die am besten geeigneten Adoptiveltern für die Kinder auszuwählen.
(4) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
(5) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 110 Jahre ab rechtskräftiger gerichtlicher Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Informationen erhalten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht auch dem Adoptivkind selbst zu. Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat.
(6) Die Landesregierung hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption an einer grenzüberschreitenden Adoption mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland; für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen vor der Übermittlung von Anträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020, 44/2025
Rückverweise
KJH-G · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 29 § 29*)
…gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Adoptivkindes befürchten lassen…
§ 33
…1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (Kinder- und Jugendhilfeträger). (2) Das Land hat die Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger von Privatrechten zu besorgen. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 9, 27 Abs. 2, 30…
§ 37
…Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beträgt zehn Jahre ab Beendigung der Leistung; davon Abweichendes kann in den…
§ 40
…personenbezogene Daten zu verarbeiten: a) von Kindern und Jugendlichen sowie von jungen Erwachsenen (nach den Bedingungen des § 24), die Ziel einer Leistung nach diesem Gesetz sind: 1. Namen, frühere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer; Daten über den…